Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 71/2021e vom 05. April 2021 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

hier: Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen über die Zulassung der Öffnung bestimmter Einrichtungen und von Individualsport


Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1; 32 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, (IfSGZuVO) und §§ 8 Abs. 1 und 3; 8d Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) folgende

                                                                                                                     A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Die Öffnung folgender Einrichtungen (öffnende Einrichtungen) ist unter den in dieser Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen zulässig:

a) abweichend von § 4 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche (40 Quadratmeter-Regel) nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und von Ladengeschäften mit Kundenverkehr,

b) abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten sowie von Tierparks,

c) abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie

d)  abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 23 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unter Beachtung von § 5 Absatz 4a und 4b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen.

Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige gelten als Kunden im Sinne dieser Allgemeinverfügung, bleiben bei der Berechnung der in Satz 1 Buchstabe a zulässigen Kundenzahl (40 Quadratmeter-Regel) jedoch unberücksichtigt.

2. Ergänzend zu den bereits nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung angeordneten Voraussetzungen sind die nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung öffnenden Einrichtungen verpflichtet,

a) ein Hygienekonzept in Anwendung des § 5 Abs. 2 bis 4e der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu erstellen und umzusetzen,

b) Kontaktdaten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 6 und 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu erheben und

c) Nutzern, Besuchern und Kunden dieser Angebote den Zutritt zur öffnenden Einrichtung nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests unter entsprechender Anwendung des § 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu gewähren.

3. Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.

4. Die Anordnungen der Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung gehen nur soweit sie abweichende Regelungen treffen, den Reglungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung vor; im Zweifel ist die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden. Von dieser Allgemeinverfügung werden auch Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, welche die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergänzen, nicht berührt. Auf die Regelungen des § 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – insbesondere auf die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, nach § 3 Abs. 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – wird hingewiesen.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 06. April 2021 um 0 Uhr in Kraft.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 18. April 2021 und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

                                                                                                                  Gründe:

                                                                                                                       I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus weiterhin auf hohem Niveau. Am 05. April 2021 lag die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen mit dem Coronavirus auf 100 000 Einwohner des Landkreises Mittelsachsen (Sieben-Tage-Inzidenzwert) ausweislich des Robert Koch-Instituts bei 219,7.

Im Freistaat Sachsen liegt der Sieben-Tage-Inzidenzwert am 05. April 2021 ausweislich des Robert Koch-Instituts bei 189,7.

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG um einen meldepflichtigen Krankheitserreger, der die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. t IfSG meldepflichtige Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auslöst.

Ausweislich des Robert Koch-Instituts erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 nach derzeitigen Erkenntnissen bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Durch das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m kann die Exposition gegenüber Tröpfchen sowie in gewissen Umfang auch Aerosolen verringert werden. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt. (Vgl. hierzu: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19, abrufbar unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 05.03.2021)

Das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus ist im Freien geringer als in geschlossenen Räumen.

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten infizierter Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr und weiterer Institutionen zur Kontaktnachverfolgung zurückgreifen (Stand: 05.04.2021).

                                                                                                                                II.

Zuständigkeit:

 

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu den Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1; 32 IfSG i.V.m. §§ 8 Abs. 1 und 3; 8d Abs. 1 SächsCoronaSchVO.

Gemäß §§ 28 Abs. 1; 32 IfSG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 SächsCoronaSchVO kann der Landkreis Mittelsachsen ab dem 06. April 2021 unabhängig von Inzidenzwerten die Öffnung der unter Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung genannten Einrichtungen zulassen. Von dieser Möglichkeit macht der Landkreis Mittelsachsen nach umfassender Ermessensausübung (dazu sogleich) Gebrauch.

Die Anordnungen der Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung ergänzen die unter Nummer 1 Buchstaben a bis d dieser Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen. Sie beruhen auf §§ 28 Abs. 1; 32 IfSG i.V.m. §§ 8 Abs. 3; 8d Abs. 1 S. 1 SächsCoronaSchVO. 

Nach § 8 Abs. 3 S. 2 SächsCoronaSchVO hat der Landkreis Mittelsachsen für die in Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen ein Hygiene- und Testkonzept anzuordnen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird. Gemäß § 8d Abs. 1 S. 1 SächsCoronaSchVO kann der Landkreis Mittelsachsen abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Die Anordnungen in Nummer 2 setzen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 2 SächsCoronaSchVO um und verschärfen diese darüber hinaus teilweise.

Soweit die Anordnungen in Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verschärfen, dienen sie der Eindämmung des Infektionsgeschehens. Denn nur durch die in Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen wird sichergestellt, dass das Risiko einer Übertragung des Coronavirus in den in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung genannten öffnenden Einrichtungen weitgehend minimiert wird und im Falle eines dennoch erfolgenden Ausbruches durch die angeordnete Erhebung von Kontaktdaten eine schnelle Nachverfolgung von Kontakten infizierter Personen und somit die Unterbrechung von Infektionsketten umfassend, gründlich und schnell möglich ist.

Bei den Anordnungen der Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung wurde auch das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigt. Ausweislich der Robert Koch-Instituts liegt der Sieben-Tage-Inzidenzwert am 05. April 2021 im Landkreis Mittelsachsen bei 219,7 und im Freistaat Sachsen bei 189,7.

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises Mittelsachsen übersteigt somit den Wert des Freistaates Sachsen erheblich, weshalb weitere infektiologisch begleitende Anordnungen erforderlich sind.

In Betrachtung dieses Umstandes erscheint die Öffnung der unter Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung genannten öffnenden Einrichtungen nur unter den in dieser Allgemeinverfügung verfügten begleitenden Anordnungen (Nummer 1 Buchstaben a bis d dieser Allgemeinverfügung und Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung) gerade so vertretbar.

In Abwägung zwischen der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG auf der einen Seite und der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung auf der anderen Seite ist angesichts der noch immer hohen Infektionsgefahren, welche sich in den Sieben-Tage-Inzidenzwerten im Landkreis Mittelsachsen und im Freistaat Sachsen widerspiegeln, eine Öffnung der unter Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung genannten öffnenden Einrichtungen unter den in den Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen gerade so hinnehmbar. In der Abwägung war auch zu berücksichtigen, dass der in § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG genannte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner, welcher die Ergreifung umfangreicher Schutzmaßnahmen verlangt, weiterhin überschritten ist. Nur die Flankierung der Öffnung durch infektiologisch begleitende Anordnungen lässt das mit der Öffnung verbundene Risiko deshalb gerade noch so tolerabel erscheinen. Hierzu gehört – neben den Anordnungen der Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung – insbesondere auch die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 31. März 2021 (Az.: 21-0502/3/16-2021/48492), welche weitere die Öffnung begleitende Anordnungen trifft.

Für den Landkreis Mittelsachsen war in der Abwägung zudem leitend, dass die in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sachsenweit ohne Rücksicht auf die Sieben-Tage-Inzidenzwerte getroffen werden dürfen. Hierdurch ist die Gefahr, dass es zu Verlagerungseffekten aus anderen Landkreisen oder Kreisfreien Städten, welche keine derartigen Öffnungen vollziehen, kommt als gering einzuschätzen.

Sämtliche in den Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen überdies regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

Zu Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen in Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1; 32 IfSG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SächsCoronaSchVO.

Gemäß §§ 28 Abs. 1; 32 IfSG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SächsCoronaSchVO kann der Landkreis Mittelsachsen, ab dem 06. April 2021 unabhängig von Inzidenzwerten, abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulassen. Von dieser Möglichkeit macht der Landkreis Mittelsachsen Gebrauch.

Dabei war für den Landkreis Mittelsachsen unter anderem tragend, dass sportliche Betätigung für die Entwicklung von Kindern, aber auch für die körperliche Gesundheit von Erwachsenen, wichtig ist. Diese Wichtigkeit steigt vor dem Hintergrund geringerer Mobilität während der Corona-Pandemie.

Für den Landkreis Mittelsachsen war in der Abwägung zudem leitend, dass das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Freien geringer ist als in geschlossenen Räumen, weswegen die Gestattung von Individualsport im Außenbereich im unter Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung genannten Personenumfang akzeptabel erscheint. Der Zulassung einer größeren Anzahl an Personen steht – neben der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO bestehenden Begrenzung – die effektive Kontaktnachverfolgung entgegen.

In Abwägung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG auf der einen Seite und der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung auf der anderen Seite erscheint deshalb die Zulassung von Individualsport im unter Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung genannten Umfang gerade so vertretbar.

Zu Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen in Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung dienen der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, eine auf die aktuelle Infektionslage abgestimmte Regelung zu schaffen, unterlaufen würde.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:

Die in Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.

Die hier vorliegenden Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind aufgrund der sich aus § 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ergebenden Befristung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, welche die Rechtsgrundlage für die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung darstellt, gleichlaufend zu dieser befristet.

Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete Vorbehalt des Widerrufs folgt aus dem Ziel des Landkreises Mittelsachsen, schnell auf eine veränderte epidemiologische Lage reagieren zu können, indem ein etwaiger, der Bekämpfung des Coronavirus entgegenlaufender, Vertrauensschutz vermieden wird.

                                                                                                                               Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 

Freiberg, den 05.04.2021

                                                                                                          (Siegel)

 

Matthias Damm

Landrat