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„Was lange währt wird endlich besser“ ESMA hat entschieden: So ist Product Governance im Mifid II geregelt

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Damit ist die Tür aufgestoßen, um für Massenprodukte branchenweite Standards zu implementieren, wie zum Beispiel für UCITS-Fonds oder Standardaktien, bei denen dann die Vertreiber die Zielmarktdefinitionen der Emittenten übernehmen können. Die ESMA erlaubt sogar eine Zusammenarbeit zwischen Emittenten und Vertreibern, damit diese gleichzeitig den Emittenten-Zielmarkt und den Vertreiber-Zielmarkt festlegen können, sogar in einem gemeinsamen und gleichzeitig durchgeführten Verfahren. Gleichzeitig gesteht die ESMA ausdrücklich zu, dass für einfache und weitverbreitete Produkte die Definition des Vertreiber-Zielmarkts nicht notwendigerweise zu einer Abweichung von dem Emittenten-Zielmarkt führen muss.

Für das beratungsfreie Geschäft und execution only Dienstleistungen erkennt die ESMA ausdrücklich an, dass ein vollständiger Zielmarktabgleich mit Kundenprofilen nicht möglich ist. In diesen Fällen erwartet die ESMA eine besondere Berücksichtigung der von den Emittenten in den Zielmärkten festgelegten Vertriebsstrategien.

In der Praxis wird es daher schwierig werden, execution only Dienstleistungen für Produkte anzubieten, für welche die Emittenten eigentlich einen Beratungsverkauf als adäquaten Vertriebsweg festgelegt haben. Es dürfte aber möglich werden, für risikoarme Fonds und Standardwertpapiere das beratungsfreie Geschäft oder execution only Dienstleistungen für weite Kundengruppen zuzulassen.

Im Falle einer Beratung, einer aktiven Vermarktung oder im Falle der Finanzportfolioverwaltung erwartet die ESMA stets einen detaillierten Zielmarktabgleich.

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Erfreulicherweise verankerte die ESMA ausdrücklich den Portfoliogedanken. Im Falle einer Anlageberatung für ein Portfolio oder im Falle einer Finanzportfolioverwaltung lässt die ESMA Verkäufe außerhalb des Zielmarkts zu, soweit das Portfolio als Ganzes für den Kunden geeignet bleibt. In diesen Fällen besteht dann auch keine Verpflichtung, diese Verkäufe als außerhalb des Zielmarkts liegend, an den Emittenten zu melden.

Die Verpflichtung zur Zielmarktdefinition durch Vertreiber besteht auch dann, wenn der Emittent selbst keine Zielmarktdefinition vornimmt, zum Beispiel weil er nicht der Mifid II unterliegt. Sind in diesen Fällen die Informationen zu dem Wertpapier nicht öffentlich verfügbar, erwartet die ESMA eine Vereinbarung zwischen Vertreiber und Emittenten, um sich diese Informationen zu besorgen. Für einfache und weitverbreitete Produkte, wie zum Beispiel normale Aktien, erwartet die ESMA aber eine solche Vereinbarung nicht.

Auf Basis dieser Grundlage kann die Branche mit der Umsetzung beginnen. Es liegt viel Arbeit vor allen Beteiligten, um das verbleibende halbe Jahr zu nutzen.

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