4.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 204/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1354 DES RATES

vom 4. August 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Die Union verurteilt weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben.

(3)

Der Rat ist der Ansicht, dass zwei Personen aufgrund ihrer Rolle bei der Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und aufgrund dessen, dass sie von russischen Entscheidungsträgern profitieren, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ostukraine verantwortlich sind, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„209.

Oleksandr Viktorovych YANUKOVYCH

(Олександр Вiкторович ЯНУКОВИЧ)

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 10.7.1973

Geburtsort: Yenakiyeve, Oblast Donezk (ehemalige Ukrainische SSR, jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: Ukrainisch

Oleksandr Yanukovych ist Geschäftsmann und Sohn des ehemaligen ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovych. Während der Präsidentschaft von Viktor Yanukovych und dank seiner persönlichen Verbindung zu einer Gruppe von Personen, die seinem Vater nahestehen, versammelte er eine Reihe von Geschäftsinteressen und häufte ein großes Vermögen an. Er führt weiterhin Geschäftstätigkeiten im von Separatistengruppen kontrollierten Donezkbecken, insbesondere im Energie-, Kohle-, Bau-, Bank- und Immobiliensektor. Insbesondere dank seiner engen Beziehungen zu den prorussischen Separatisten erwarb er wichtige wirtschaftliche Vermögenswerte in der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘ und in der sogenannten ‚Volksrepublik Lugansk‘, unter anderem in den Bereichen Energie, Kohle und Immobilien. Das separatistische Oplot-Bataillon (seit Februar 2015 in der Liste geführt) schützte seine Immobilienentwicklungsprojekte in der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘.

Oleksandr Yanukovych ist daher verantwortlich für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und er tätigte Transaktionen mit den separatistischen Gruppen im Donezkbecken der Ukraine.

Darüber hinaus ist er mit seinem Vater Viktor Yanukovych verbunden, der verantwortlich ist für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und die Sicherheit des Staates bedrohen.

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210.

Viktor Fedorovych YANUKOVYCH

(Вiктор Федорович Янукович)

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 9.7.1950

Geburtsort: Oleksandr, Oblast Donezk (ehemalige Ukrainische SSR, jetzt Ukraine)

Staatsangehörigkeit: Ukrainisch

Funktion: Früherer Präsident der Ukraine, Oligarch

Viktor Yanukovych war von 2010 bis 2014 Präsident der Ukraine. Während seiner Amtszeit verfolgte er eine prorussische Politik. Ein ukrainisches Gericht befand Viktor Yanukovych des Verrats schuldig, weil er die Russische Föderation zur Invasion der Ukraine aufgefordert hat. Nach seiner Machtenthebung zog er nach Russland, wo er seine Aktivitäten zur Destabilisierung der Ukraine fortgesetzt hat.

Er unterstützte die militärische Einmischung Russlands in der Ukraine, indem er den Präsidenten der Russischen Föderation im März 2014 aufforderte, russische Truppen in die Ukraine zu entsenden. Viktor Yanukovych unterstützte prorussische Politiker, die öffentliche Ämter auf der besetzten Krim innehatten. 2021 wurde in der Ukraine eine neue gerichtliche Voruntersuchung eröffnet, nach der Viktor Yanukovych zusammen mit dem ehemaligen Verteidigungsminister, absichtlich die Verteidigungskapazität der Ukraine, insbesondere in der Autonomen Republik Krim, reduziert hat. Er hält sich für den rechtmäßigen Präsidenten der Ukraine und hat in seinen öffentlichen Auftritten stets eine prorussische Haltung vertreten. Laut verschiedenen Quellen war Viktor Yanukovych Teil einer russischen Sonderoperation mit dem Ziel den ukrainischen Präsidenten während der ersten Phase der grundlosen und rechtswidrigen militärischen Aggression gegen die Ukraine durch ihn zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Präsident der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, den Präsidenten der Ukraine gebeten, all seine Befugnisse auf Viktor Yanukovych zu übertragen.

Viktor Yanukovych ist daher verantwortlich für die Unterstützung und Umsetzung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und die Sicherheit des Staates bedrohen.

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