17.03.2016

Traubenzucker darf nicht positiv beworben werden

Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, ist die Feststellung, dass gesundheitsbezogene Angaben (hier: zu Traubenzucker von Dextro Energy), die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend seien und daher nicht zugelassen werden könnten, nicht fehlerhaft.

EuG 16.3.2016, T-100/15
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Dextro Energy GmbH & Co. KG. Sie ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das unter der Marke Dextro Energy fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte in unterschiedlichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt herstellt. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g.

Im Jahr 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung u.a. folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt:

  • "Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt",
  • "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei",
  • "Glucose unterstützt die körperliche Betätigung",
  • "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei"
  • "Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei".

Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die EU-Kommission im Januar 2015 die Zulassung der Angaben ab. Sie war der Ansicht, dass die Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Die Klägerin machte geltend, die Kommission habe gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen, da sie trotz der positiven wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA die Aufnahme der fünf beantragten gesundheitsbezogenen Angaben in die in Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung genannte Unionsliste zugelassener Angaben abgelehnt habe.

Das EuG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Auch wenn die Kommission die Stellungnahmen der EFSA (deren Aufgabe lediglich darin besteht, zu prüfen, ob die gesundheitsbezogenen Angaben durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind und ob ihre Formulierung bestimmten Kriterien entspricht) nicht in Frage gestellt hatte, muss sie im Rahmen des Risikomanagements die Vorschriften des Unionsrechts und sonstige relevante legitime Faktoren berücksichtigen. Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, ist die Feststellung der Kommission, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend seien und daher nicht zugelassen werden könnten, nicht fehlerhaft.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM v. 16.3.2016
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