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¹ Sonstige Träger der Selbstverwaltung sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine kommunalen Träger der Selbstverwaltung sind (vgl. Art. 82 Abs. 3 SächsVerf). Zu Ihnen zählen z.B. selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie Zweckverbände, Hochschulen, Studentenwerke, berufsständische Kammern.